Regierung: Bessere medizinische Versorgung für MigrantenDie Bundesregierung will die Gesundheitsversorgung für Menschen mit Einwanderungshintergrund verbessern. Diese Mitbürger nähmen «seltener Gesundheits- und Pflegeleistungen in Anspruch, die ihnen zustehen», erklärte die Flüchtlings- und Integrationsbeauftragte der Bundesregierung, Aydan Özoguz (SPD) in Berlin anlässlich der Auftaktveranstaltung «Gesundheit und Pflege in der Einwanderungsgesellschaft». Bis 2030 werde die Zahl der Migranten älter als 64 Jahre von 1,6 Millionen auf 2,8 Millionen steigen, erklärte Özoguz. «Schon heute hat die erste Gastarbeitergeneration das Rentenalter erreicht.» Gerade ältere Menschen bräuchten eine kulturell vertraute Umgebung, in der etwa Ernährungsgewohnheiten oder auch religiöse Traditionen berücksichtigt würden. Daher sollten auch für Pflege und medizinische Versorgung dieser Menschen das Potenzial der jungen Migranten und Fachkräfte genutzt werden. Die Parlamentarische Staatssekretärin im Gesundheitsministerium, Annette Widmann-Mauz (CDU), erläuterte, die Menschen würden die pflegerischen und medizinischen Angebote auch deswegen nicht annehmen, weil die Informationen darüber sie nicht erreichten. Es sei aber jetzt schon gesetzlich geregelt, dass Pflegeberatung kostenlos und in einer für die Betroffenen verständlichen Sprache erfolgen müsse, sagte Widmann-Mauz, die den an Grippe erkrankten Gesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) vertrat. Verbesserungen seien aber nur zu erreichen, wenn auch ausreichend Daten zur gesundheitlichen Situation von Menschen mit Migrationshintergrund, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, vorlägen. Die Grünen mahnten bei der Bundesregierung Regeln an, damit Asylsuchende mit einer Gesundheitskarte einen einfachen und schnellen Zugang zu einem Arzt bekommen. «Es ist nicht nachvollziehbar, dass das Gesundheitsministerium immer noch keinen Vorschlag vorgelegt hat», kritisierte die Grünen-Gesundheitspolitikerin Maria Klein-Schmeink. Besonders dramatisch sei die Situation für Schutzsuchende, die an den Folgen traumatischer Ereignisse litten, und keinen Zugang zu psychosozialer und psychotherapeutischer Versorgung hätten. Widmann-Mauz sagte dazu, Stadtstaaten wie Bremen und Hamburg hätten bereits gute Erfahrungen mit der Gesundheitskarte für Asylsuchende gemacht. Deshalb soll allen Bundesländern ermöglicht werden, eine solche Gesundheitskarte einzuführen. Dazu wird derzeit ein Vorschlag erarbeitet, um mögliche rechtliche Hürden auszuräumen.
Quelle: http://www.pharmazeutische-zeitung.de/index.php?id=56738
04.03.2015 l dpaFoto: Fotolia/Antonioguillem
http://www.widmann-mauz.de/
http://oezoguz.de/
http://www.klein-schmeink.de/
http://www.hermann-groehe.de/
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AsylbLG-Novelle 2015
Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 18. Juli 2012[10] das seit 1993 unverändert gebliebene Leistungsniveau des AsylbLG für verfassungswidrig erklärt und die Bundesregierung aufgefordert hatte, unverzüglich eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen, ist am 1. März 2015 eine novellierte Fassung des AsylbLG in Kraft getreten, deren Leistungsniveau sich zwar grundsätzlich an der Sozialhilfe bzw. dem Arbeitslosengeld II orientiert, in vielen Bereichen aber immer noch darunter liegt (z.B. fehlende Mehrbedarfszuschläge, medizinische Versorgung weiterhin unter dem Niveau der Gesetzlichen Krankenversicherung).[11]
Als Folge des "Asylkompromisses" zwischen der CDU-SPD Bundesregierung und der Rot-grünen Mehrheit im Bundesrat vom 19.09.2014 (Definition Serbiens, Bosniens und Mazedoniens als "sichere Herkunftstaaten" im Sinne des Asylverfahrensgesetzes) sieht ein weiteres, ebenfalls am 1. März 2015 in Kraft getretenes Gesetz, das sog. "Rechtsstellungsverbesserungsgesetz",[12] die weitgehende Aufhebung des Sachleistungsvorrangs in § 3 AsylbLG vor.[13]
http://www.gesetze-im-internet.de/asylblg/index.html
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Ausfertigungsdatum: 30.06.1993AsylbLG
Vollzitat:
"Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2439) geändert worden ist"
"Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2439) geändert worden ist"
Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 5.8.1997 I 2022; |
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 23.12.2014 I 2439 |
§ 3 Grundleistungen
(1) Der notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts wird bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 des Asylverfahrensgesetzes durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Zusätzlich erhalten Leistungsberechtigte monatlich einen Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens (Bargeldbedarf). Der Bargeldbedarf beträgt für
- 1.
-
alleinstehende Leistungsberechtigte 140 Euro,
- 2.
-
zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen, je 126 Euro,
- 3.
-
weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt je 111 Euro,
- 4.
-
sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 83 Euro,
- 5.
-
leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 90 Euro,
- 6.
-
leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 82 Euro.
Der individuelle Bargeldbedarf für in Abschiebungs- oder Untersuchungshaft genommene Leistungsberechtigte wird durch die zuständige Behörde festgelegt, wenn der Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist.
(2) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylverfahrensgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 4 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs nach Absatz 1 Satz 1 zu gewähren. Der notwendige Bedarf beträgt monatlich für
- 1.
-
alleinstehende Leistungsberechtigte 212 Euro,
- 2.
-
zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen, je 190 Euro,
- 3.
-
weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt je 170 Euro,
- 4.
-
sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 194 Euro,
- 5.
-
leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 154 Euro,
- 6.
-
leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 130 Euro.
Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat wird gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Absatz 1 Satz 3 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt.
(4) Der Bargeldbedarf nach Absatz 1 Satz 5 und 6 sowie der notwendige Bedarf nach Absatz 2 Satz 2 werden jeweils zum 1. Januar eines Jahres entsprechend der Veränderungsrate nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Verordnung nach § 40 Satz 1 Nummer 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch fortgeschrieben. Die sich dabei ergebenden Beträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt jeweils spätestens bis zum 1. November eines Kalenderjahres die Höhe der Bedarfe, die für das folgende Kalenderjahr maßgebend sind, im Bundesgesetzblatt bekannt.
(5) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, werden die Höhe des Bargeldbedarfs und die Höhe des notwendigen Bedarfs neu festgesetzt.
(6) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden.
(1) Der notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts wird bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 des Asylverfahrensgesetzes durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Zusätzlich erhalten Leistungsberechtigte monatlich einen Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens (Bargeldbedarf). Der Bargeldbedarf beträgt für
- 1.
- alleinstehende Leistungsberechtigte 140 Euro,
- 2.
- zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen, je 126 Euro,
- 3.
- weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt je 111 Euro,
- 4.
- sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 83 Euro,
- 5.
- leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 90 Euro,
- 6.
- leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 82 Euro.
(2) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylverfahrensgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 4 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs nach Absatz 1 Satz 1 zu gewähren. Der notwendige Bedarf beträgt monatlich für
- 1.
- alleinstehende Leistungsberechtigte 212 Euro,
- 2.
- zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen, je 190 Euro,
- 3.
- weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt je 170 Euro,
- 4.
- sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 194 Euro,
- 5.
- leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 154 Euro,
- 6.
- leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 130 Euro.
(3) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt.
(4) Der Bargeldbedarf nach Absatz 1 Satz 5 und 6 sowie der notwendige Bedarf nach Absatz 2 Satz 2 werden jeweils zum 1. Januar eines Jahres entsprechend der Veränderungsrate nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Verordnung nach § 40 Satz 1 Nummer 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch fortgeschrieben. Die sich dabei ergebenden Beträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt jeweils spätestens bis zum 1. November eines Kalenderjahres die Höhe der Bedarfe, die für das folgende Kalenderjahr maßgebend sind, im Bundesgesetzblatt bekannt.
(5) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, werden die Höhe des Bargeldbedarfs und die Höhe des notwendigen Bedarfs neu festgesetzt.
(6) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden.
Fußnote
(+++ Hinweis: Die Beträge nach Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 2 ergeben sich für die Zeit ab dem 1.3.2015 aus Bek. v. 16.1.2015 I 25 +++)
(+++ Hinweis: Die Beträge nach Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 2 ergeben sich für die Zeit ab dem 1.3.2015 aus Bek. v. 16.1.2015 I 25 +++)
§ 4 Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
(1) Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist.
(2) Werdenden Müttern und Wöchnerinnen sind ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel zu gewähren.
(3) Die zuständige Behörde stellt die ärztliche und zahnärztliche Versorgung einschließlich der amtlich empfohlenen Schutzimpfungen und medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen sicher. Soweit die Leistungen durch niedergelassene Ärzte oder Zahnärzte erfolgen, richtet sich die Vergütung nach den am Ort der Niederlassung des Arztes oder Zahnarztes geltenden Verträgen nach § 72 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die zuständige Behörde bestimmt, welcher Vertrag Anwendung findet.
§ 6 Sonstige Leistungen
(1) Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerläßlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Die Leistungen sind als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren.
(2) Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die besondere Bedürfnisse haben, wie beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wird die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt.