Strafgesetzbuch (StGB) § 130
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine Schrift (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren eine Schrift (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, die
a) zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
b) zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
c) die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
2. einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien einer Person unter achtzehn Jahren oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
3. eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalts herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
(5) Absatz 2 Nummer 1 und 3 gilt auch für eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts. Nach Absatz 2 Nummer 2 wird auch bestraft, wer einen in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien einer Person unter achtzehn Jahren oder der Öffentlichkeit zugänglich macht.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist der Versuch strafbar.
(7) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, und in den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.
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Redeverbot
Rechtslage in Deutschland
Der Staat hat das Recht, einzelne Grundrechte einzuschränken, um Gegnern der Freiheitlich demokratischen Grundordnung den Handlungsspielraum zu entziehen – dazu gehört auch die Einschränkung der freien Meinungsäußerung zum Beispiel bei Veranstaltungen und in öffentlichen Medien. Im Grunde genommen verstößt ein solches Erteilen eines Redeverbots zwar gegen Artikel 5, Absatz 1 des Grundgesetzes, da es aber als Waffe der Streitbaren Demokratie zur Abwehr ihrer Gegner verwendet wird, wurde ein Missbrauch bisher nicht definiert. Dieses Mittel existierte bereits in der Weimarer Republik.
Intern kann mit dem Instrument des Redeverbotes die Diskussion über bestimmte Themen oder Zustände (zum Beispiel über den Umgang mit Betriebsräten in einem Unternehmen) verboten und so bis zu einem gewissen Grad interne negative Diskussionen und daraus resultierende unerwünschte Aktionen reduziert und nach außen schlechte Publicity unterdrückt werden. Nach außen hin kann die Mitteilung unerwünschter Positionen unterbunden werden.
Politisches Redeverbot bedeutet den Ausschluss unangenehmer Positionen aus der aktuellen politischen Meinungsbildung. Abweichler werden durch präventives Redeverbot zu bestimmten Themen entweder „zurück ins Glied“ gezwungen oder aus bestimmten Diskussionen vorab ausgeschlossen. Auf diese Weise ist ihre Meinung effektiv aus der öffentlichen Wahrnehmung entfernt und wird von größeren Teilen der Gesellschaft nicht oder kaum wahrgenommen. Nach außen entsteht so der Eindruck, in der Politik herrsche bei bestimmten Themen ein allgemeiner Konsens, der eigentlich nicht existiert.
Besonders bedenklich sind Redeverbote gegenüber Journalisten, da in diesem Fall die journalistische Tätigkeit, die eigentlich nicht behindert werden darf, ohne rechtliche Folgen eingeschränkt werden kann und damit die „Vierte Gewalt“ in demokratischen Systemen ihre Funktion der Meinungsbildung nur noch eingeschränkt erfüllen kann. Ein Beispiel hierfür ist der so genannte „Maulkorberlass“ des Berliner Schulsenators Klaus Bögner, mit dem Lehrern der Stadt Berlin verboten wurde, mit Journalisten über die Missstände an ihren Schulen zu sprechen.
In repressiven, nichtdemokratischen Regimen wird das Instrument des Redeverbotes häufig benutzt, um politische Gegner, die einen zu großen Bekanntheitsgrad besitzen oder anderweitig unangreifbar sind, generell zum Schweigen zu bringen, wie im Beispiel von Aung San Suu Kyi. Besitzt ein System genügend internationale Macht, kann es durch versteckte oder offene Unmutsbekundungen sogar außerhalb seiner eigenen Grenzen unerwünschte Meinungen oder Berichterstattung unterbinden.